Prüfungsausschuss
Seiteninhalt
Aufgaben
Der Prüfungsausschuss achtet zusammen mit dem Referat Prüfungsverwaltung darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses sind in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnungfestgelegt. Der Prüfungsausschuss darf sich mit seinen Entscheidungen nicht über die Regelungen der geltenden Ordnungen hinwegsetzen. Dort, wo die Ordnungen keine Regelungen enthalten oder dort, wo die Regelung einen Entscheidungsspielraum vorsieht, kann der Prüfungsausschuss eine Entscheidung treffen.
Der Prüfungsausschuss trifft u. a. Entscheidungen zu(r)
- Abschlussarbeiten, v.a. Themengenehmigungen und Verlängerung der Bearbeitungszeit in begründeten Ausnahmefällen,
- Anträgen auf Nachteilsausgleich,
- Härtefallanträgen bei Versäumen der Wiederholbarkeitsfrist (3-Semester-Regel),
- Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Abschlussarbeiten
Informationen zum Thema Abschlussarbeiten finden Sie hier.
Nachteilsausgleich
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Nachteilsausgleich für chronisch kranke und behinderte Studierende. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich sollte spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Ansprechpartnerin für chronisch kranke und behinderte Studierende ist Frau Diana Wlodarczak.Weitere Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Härtefallanträge
Regelungen zur Wiederholbarkeitsfrist finden sich in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung §15:
Wiederholungen von Modulprüfungen müssen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist).
Wird die Wiederholbarkeitsfrist versäumt und hat der oder die Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten, so kann nur in besonderen Härtefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Entsprechende Anträge sind schriftlich und unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, d.h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen) nach dem letztmöglichen Prüfungstermin mit einem Nachweis des Verhinderungsgrundes in der Prüfungsverwaltung zu stellen. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen der Regelungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.
Anrechnung von Studienleistungen bei Studiengangswechsel
Haben Sie den Studiengang oder die Hochschule gewechselt, werden Sie je nach der Anzahl zuvor erworbener Kreditpunkte ggf. in ein höheres Semester und die für dieses Semester geltende Studien- und Prüfungsordnung eingestuft.
Über die Anrechnung von Studienleistungen bei Studiengangswechsel entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit den jeweiligen Modulverantwortlichen.
Bitte beachten Sie hierzu auch in §18 der Hochschulordnung.
Informationen zur Anerkennung Studienleistungen aus einem Wirtschaftsinformatik-Bachelorstudiengang im Umfang von 210 ECTS auf den Master finden Sie hier (Selbsteinschreibung).
Anrechnung von Studienleistungen bei Studium im Ausland
In der Hochschulordnung der HTW Berlin (HO) ist geregelt, dass Studierende der HTW Berlin, die ein oder mehrere Auslandssemester planen, i. d. R. vor Antritt des Auslandsaufenthaltes mit der ausländischen Hochschule und ihrem Studiengang an der HTW Berlin ein Learning Agreement abschließen. Im Learning Agreement werden die im Ausland zu absolvierenden Module und deren Anerkennung im eigenen Studiengang vorher geprüft und festgelegt. Bei erfolgreichem Nachweis der vereinbarten Studienleistungen werden diese von Amts wegen anerkannt.
Bitte wenden Sie sich zum Abschluss eines Learning Agreements zunächst an die entsprechenden Modulbeauftragten (Achtung: nicht ggfs. Lehrbeauftragte). Für AWE-Fächer ist der / die Prüfungsausschussvorsitzende zuständig.
Informationen und das Formular zum Abschluss eines Studienvertrags finden Sie hier.
Fügen Sie dem Antrag eine inhaltliche Beschreibung der anzuerkennenden Lehrveranstaltung in deutscher oder englischer Sprache bzw. sonst in beglaubigter Übersetzung bei.
Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Hinweise des International Officesowie §18 der Hochschulordnung.